Hallo liebe User,
ich habe eben Einblick in des Tierschutzgesetz gehabt und mich dazu entschlossen, hier einen ganz wichtigen Paragraphen zu posten.
Denn manchmal habe ich das Gefühl, einige Benutzer des Boards kennen diese Grundregel nicht... (Ich meine niemand bestimmten)
Tierschutzgesetz
(TierschG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBL I S.1105)
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Das komplette TierSchG