Es ist denoch verboten, Wildtiere einfach mit nach Hause zu nehmen.
Gesetzliche RegelungWildtiere sind im Sinne der Rechtsordnung "herrenlose" Tiere, die man aber keineswegs in Besitz nehmen darf. Ein Teil von ihnen zählt zu den jagdbaren Arten (Haarwild wie Reh, Hirsch, Wildschwein, Hase, Kaninchen, Fuchs und Federwild wie Stockenten, Fasane). Diese Tiere unterliegen dem Jagdrecht, d.h. nur der für den Fundbezirk des Tieres zuständige "Jagdausübungsberechtigte" darf sich die Tiere aneignen. Kranke oder verletzte Tiere (z.B. nach einem Autounfall mit Haarwild) müssen deshalb unverzüglich dem Jagdberechtigten oder der Polizei, der eine Liste der jagdlich Zuständigen vorliegt, gemeldet werden. Sie dürfen nicht mitgenommen werden. Dies stellt Wilderei dar.
Für die übrigen Tiere gilt das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, speziell die Paragrafen, in denen Naturschutzfragen geregelt sind. Danach ist es erlaubt, solche Wildtiere zur Pflege aufzunehmen, wenn sie tatsächlich hilfsbedürftig sind und danach wieder umgehend in die Natur entlassen werden. Aber das soll an dieser Stelle bereits ausdrücklich betont werden:
Die Pflege eines Wildtiers ist Spezialistensache!
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